Vereinssatzung
Haus & Grund Eigentümerschutz-Gemeinschaft Bargteheide und Umgebung e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Aufgaben des Vereins
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge und Versicherungen
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Geschäftsführung
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 14 Außerordentliche Hauptversammlung
§ 15 Verkündungsorgan
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Rechtsstreitigkeiten
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Name des Vereins ist
Haus & Grund Eigentümerschutz-Gemeinschaft Bargteheide und Umgebung e.V.,
im folgenden "Verein" genannt, und hat seinen Sitz in Bargteheide.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und Mitglied des
Verbandes Schleswig-Holsteinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine e.V.
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§ 2 Aufgaben des Vereins
1. Die gemeinschaftlichen, örtlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen.
2. Den örtlichen Zusammenschluß der Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer zu fördern.
3. Die Mitglieder in Haus-, Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten zu beraten und zu betreuen.
4. Die Wohnungspolitik und die Aufgaben des Landes- und Zentralverbandes zu fördern.
5. Die Einrichtungen für die Betreuung und Beratung der Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer zu unterhalten.
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§ 3 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Im 1. Quartal nach Beendigung des Geschäftsjahres hat durch die Kassenprüfer eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung über das abgelaufene Jahr zu erfolgen.
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§ 4 Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, denen das volle oder anteilige Eigentum an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht, und deren Wohnsitz, Verwaltungssitz oder Haus-, Wohnungs-, Grundeigentum innerhalb des Vereinsbereichs gelegen ist. Das gleiche gilt für Ehegatten, Verwalter und zukünftige Eigentümer.
3. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten Mitglieder werden.
4. Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereines Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Ende des Geschäftsjahres.
2. Wenn durch Haus-, Wohnungs- oder Grundstücksverkauf die Voraussetzungen laut §4 Absatz 2 oder 3 nicht mehr erfüllt sind.
3. Durch Tod des Mitgliedes.
4. Wenn ein Mitglied die Belange und Ziele des Vereins mißachtet.
5. Wenn ein Mitglied trotz Aufforderung mit der Beitragszahlung ein Jahr im Verzug ist und der Vorstand mehrheitlich den Ausschluß beschließt. Der Ausgeschlossene ist schriftlich zu informieren.
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§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
2. An den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen und in diesen ihre Stimme abzugeben.
3. Die Beratung in Haus- Wohnungs- und Grundstücksfragen zu den Beratungszeiten in Anspruch zu nehmen.
4. Die "Norddeutsche Hausbesitzer-Zeitung" zu beziehen.
5. Die vom Verein angebotenen Versicherungen in Anspruch zu nehmen.
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§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Die gemeinsamen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen und zu fördern.
2. Den Verein bei der Durchführung der Aufgaben zu unterstützen.
3. Den Jahresbeitrag und die Beiträge für abgeschlossene Versicherungen im 1.Quartal des Jahres, bzw. spätestens nach Aufforderung zu zahlen.
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§ 8 Beiträge und Versicherungen
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen.
3. Die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder und die Prämien für die Versicherungen legt der Vorstand fest.
4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
5. Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft vor dem Ende des Kalenderjahres erfolgt keine Rückerstattung des Beitrages.
6. Versicherungsleistungen können nur bei rechtzeitiger Beitragszahlung laut §7 Absatz 3 in Anspruch genommen werden.
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§ 9 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
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§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens
einem weiteren Vorstandsmitglied.
2. Der Vorsitzende vertritt den Verein im Außenverhältnis allein. Im Innenverhältnis gilt dies jedoch nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder bei der Vorstandssitzung anwesend sind.
6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes eine angemessene Vergütung gewährt wird.
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§ 11 Geschäftsführung
1. Der Vorstand legt die Aufgabenverteilung zur Führung des Vereins einvernehmlich fest.
2. Der Vorstand kann für bestimmte Sachgebiete Beisitzer einsetzen und/oder Mitglieder dafür berufen. Die Wahl von Beisitzern erfolgt in der Mitgliederversammlung.
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§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und über die Tätigkeit des Vereines im abgelaufenen Zeitaum.
2. Es hat jährlich eine Mitgliederversammlung stattzufinden.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Bekanntgabe in der Verbandszeitung "Norddeutsche Hausbesitzer-Zeitung", in einer örtlichen Zeitung oder durch schriftliche Benachrichtigung einberufen.
4. Für die Einladung ist eine Frist von 14 Tagen zu wahren.
5. Änderungen und Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
6. In der Mitgliederversammlung können sich Mitglieder durch Ehegatten, volljährige Kinder oder durch Verwalter ihres Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums vertreten lassen.
7. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
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§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Entgegennahme der vom Vorstand vorgelegten Jahresabrechnung.
2. Die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
3. Die Entlastung des Vorstandes.
4. Die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und weiterer Vorstandsmitglieder nach Ablauf der Amtszeit. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind in gesonderten Wahlgängen zu wählen.
5. Die Wahl des Kassenprüfers und des Stellvertreters. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Jährlich wechselnd wird einer der Kassenprüfer gewählt.
6. Der Vorschlag und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7. Die Beschlußfassungen von Satzungsänderungen.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit.
9. Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
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§ 14 Außerordentliche Hauptversammlung
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn mehr als 20% der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
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§ 15 Verkündungsorgan
1. Veröffentlichungen des Vereines erfolgen in der "Norddeutschen Hausbesitzer-Zeitung".
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§ 16 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend sind und ¾ der anwesenden Mitglieder der Auflösung des Vereins zustimmen.
2. Vor der Beschlussfassung ist vom Landesverband ein Gutachten einzuholen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
3. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand mit einer Frist vom 14 Tagen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung zu einem neuen Termin einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
4. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereinsvermögens durch den zuletzt amtierenden Vorstand, sofern nicht die Auflösungsversammlung mehrheitlich andere Liquidatoren benennt.
5. Der Überschuss ist einer oder mehreren sozialen Einrichtung im Einzugsbereich zuzuführen.
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§ 17 Rechtsstreitigkeiten
1. Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das für den Verein zuständige Amtsgericht.
Bargteheide, 23. April 2015
Der Vorstand
Haus & Grund Eigentümerschutz-Gemeinschaft Bargteheide und Umgebung e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Aufgaben des Vereins
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge und Versicherungen
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Geschäftsführung
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 14 Außerordentliche Hauptversammlung
§ 15 Verkündungsorgan
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Rechtsstreitigkeiten
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Name des Vereins ist
Haus & Grund Eigentümerschutz-Gemeinschaft Bargteheide und Umgebung e.V.,
im folgenden "Verein" genannt, und hat seinen Sitz in Bargteheide.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und Mitglied des
Verbandes Schleswig-Holsteinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine e.V.
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§ 2 Aufgaben des Vereins
1. Die gemeinschaftlichen, örtlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen.
2. Den örtlichen Zusammenschluß der Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer zu fördern.
3. Die Mitglieder in Haus-, Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten zu beraten und zu betreuen.
4. Die Wohnungspolitik und die Aufgaben des Landes- und Zentralverbandes zu fördern.
5. Die Einrichtungen für die Betreuung und Beratung der Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer zu unterhalten.
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§ 3 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Im 1. Quartal nach Beendigung des Geschäftsjahres hat durch die Kassenprüfer eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung über das abgelaufene Jahr zu erfolgen.
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§ 4 Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, denen das volle oder anteilige Eigentum an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht, und deren Wohnsitz, Verwaltungssitz oder Haus-, Wohnungs-, Grundeigentum innerhalb des Vereinsbereichs gelegen ist. Das gleiche gilt für Ehegatten, Verwalter und zukünftige Eigentümer.
3. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten Mitglieder werden.
4. Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereines Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Ende des Geschäftsjahres.
2. Wenn durch Haus-, Wohnungs- oder Grundstücksverkauf die Voraussetzungen laut §4 Absatz 2 oder 3 nicht mehr erfüllt sind.
3. Durch Tod des Mitgliedes.
4. Wenn ein Mitglied die Belange und Ziele des Vereins mißachtet.
5. Wenn ein Mitglied trotz Aufforderung mit der Beitragszahlung ein Jahr im Verzug ist und der Vorstand mehrheitlich den Ausschluß beschließt. Der Ausgeschlossene ist schriftlich zu informieren.
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§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
2. An den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen und in diesen ihre Stimme abzugeben.
3. Die Beratung in Haus- Wohnungs- und Grundstücksfragen zu den Beratungszeiten in Anspruch zu nehmen.
4. Die "Norddeutsche Hausbesitzer-Zeitung" zu beziehen.
5. Die vom Verein angebotenen Versicherungen in Anspruch zu nehmen.
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§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Die gemeinsamen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen und zu fördern.
2. Den Verein bei der Durchführung der Aufgaben zu unterstützen.
3. Den Jahresbeitrag und die Beiträge für abgeschlossene Versicherungen im 1.Quartal des Jahres, bzw. spätestens nach Aufforderung zu zahlen.
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§ 8 Beiträge und Versicherungen
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen.
3. Die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder und die Prämien für die Versicherungen legt der Vorstand fest.
4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
5. Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft vor dem Ende des Kalenderjahres erfolgt keine Rückerstattung des Beitrages.
6. Versicherungsleistungen können nur bei rechtzeitiger Beitragszahlung laut §7 Absatz 3 in Anspruch genommen werden.
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§ 9 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
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§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens
einem weiteren Vorstandsmitglied.
2. Der Vorsitzende vertritt den Verein im Außenverhältnis allein. Im Innenverhältnis gilt dies jedoch nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder bei der Vorstandssitzung anwesend sind.
6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes eine angemessene Vergütung gewährt wird.
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§ 11 Geschäftsführung
1. Der Vorstand legt die Aufgabenverteilung zur Führung des Vereins einvernehmlich fest.
2. Der Vorstand kann für bestimmte Sachgebiete Beisitzer einsetzen und/oder Mitglieder dafür berufen. Die Wahl von Beisitzern erfolgt in der Mitgliederversammlung.
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§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und über die Tätigkeit des Vereines im abgelaufenen Zeitaum.
2. Es hat jährlich eine Mitgliederversammlung stattzufinden.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Bekanntgabe in der Verbandszeitung "Norddeutsche Hausbesitzer-Zeitung", in einer örtlichen Zeitung oder durch schriftliche Benachrichtigung einberufen.
4. Für die Einladung ist eine Frist von 14 Tagen zu wahren.
5. Änderungen und Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
6. In der Mitgliederversammlung können sich Mitglieder durch Ehegatten, volljährige Kinder oder durch Verwalter ihres Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums vertreten lassen.
7. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
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§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Entgegennahme der vom Vorstand vorgelegten Jahresabrechnung.
2. Die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
3. Die Entlastung des Vorstandes.
4. Die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und weiterer Vorstandsmitglieder nach Ablauf der Amtszeit. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind in gesonderten Wahlgängen zu wählen.
5. Die Wahl des Kassenprüfers und des Stellvertreters. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Jährlich wechselnd wird einer der Kassenprüfer gewählt.
6. Der Vorschlag und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7. Die Beschlußfassungen von Satzungsänderungen.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit.
9. Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
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§ 14 Außerordentliche Hauptversammlung
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn mehr als 20% der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
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§ 15 Verkündungsorgan
1. Veröffentlichungen des Vereines erfolgen in der "Norddeutschen Hausbesitzer-Zeitung".
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§ 16 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend sind und ¾ der anwesenden Mitglieder der Auflösung des Vereins zustimmen.
2. Vor der Beschlussfassung ist vom Landesverband ein Gutachten einzuholen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
3. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand mit einer Frist vom 14 Tagen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung zu einem neuen Termin einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
4. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereinsvermögens durch den zuletzt amtierenden Vorstand, sofern nicht die Auflösungsversammlung mehrheitlich andere Liquidatoren benennt.
5. Der Überschuss ist einer oder mehreren sozialen Einrichtung im Einzugsbereich zuzuführen.
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§ 17 Rechtsstreitigkeiten
1. Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das für den Verein zuständige Amtsgericht.
Bargteheide, 23. April 2015
Der Vorstand